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wegen zu kommen, bedarf er eines Wandergewerbescheines, weil er
Waaren verkauft oder Bestellungen aufsucht bei Leuten, in deren
Geschäftsbetriebe diese Waaren keine Verwendung finden.
Ein Reisender, welcher für ein eigenes oder fremdes Kaufge—
schäft reist und welcher bei einem Kaufmanne Bestellungen auf
Kleiderstoffe aufsucht, bedarf einer Legitimationskarte; verkauft er aber
von seinem Warenvorrat, den er mit sich führt, z. B. an einen Lehrer
oder Bauersmann, oder sucht er bei diesen, ohne vorher ausdrücklich
aufgefordert zu sein, Bestellungen auf, so bedarf er eines Wander⸗
gewerbescheines.
3) 8 55 der R.G.«O. führt die Fälle auf, in denen weiter
ein Wandergewerbeschein nötig ist.
4) Besondere Beachtung ist den Bestimmungen in F 856 und
F 564a a. a. O. zu schenken, welche diejenigen Fälle bezeichnen, in
welchen das Wandergewerbe überhaupt verboten ist. Personen, welche
Waren der genannten Art ankaufen oder feilbieten, Bestellungen dieser
Art aufsuchen, sind sofort zur Strafanzeige zu bringen; diese Per—
sonen können nicht im Besitze eines Wandergewerbescheines sein.
5. Vielfach mißverstanden wird der F 59 a. a. O., besonders
die Ziffer 2. Nur derjenige, welcher selbst die Waren verfertigt
hat, darf dieselben in der Umgegend seines Wohnortes ohne Wander—
gewerbeschein feilbieten. Ein Bäckergehilfe oder ein Metzgergeselle
welcher ohne vorgängige ausdrückliche Bestellung die Waren sein es
Meisters feilbietet, bedarf eines Wandergewerbescheines.
III. Indem ich mich der Erwartung hingebe, daß auf Grund
obiger Ausführungen die Bürgermeisterämter mit den einschlägigen
Bestimmungen sich genau vertraut machen werden, verbinde ich hie,
mit den Auftrag, bei Ausstellung der Zeugnisse mit der groößten
Gewissenhaftigkeit zu verfahren, die unterstellten Bediensteten eingehend
zu unterrichten und die Reisenden strenger als dies bisher geschehen
ist, zu überwachen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten,
daß Personen, welche nur im Besitze von Legitimationskarten sind,
nicht Geschäfte vornehmen, für welche der Besitz eines Wanderge—