417
c. Das Aufkaufen darf nur bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen
erfolgen.
d. Die aufgekauften Waren duͤrfen nur behufs deren Beförderung
nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden.
o. Das Aufsuchen von Bestellungen darf ohne vorgängige ausdrückliche
Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäfts—
räumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe
Waren der angebotenen Art Verwendung finden,
soweit nicht F 44 Abs. III a. a. O. Ausnahme vorsieht.
f. Von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden,
dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden.
2) In allen anderen Fällen bedarf der betreffende Rei—
sende eines Wandergewerbescheines; insbesondere ist ein solcher
nötigin folgenden Fällen:
a. wenn ein stehendes Gewerbe, für welches die Bestellungen auf—
gesucht und die Waren aufgekauft werden, nicht vorhanden ist;
b. wenn der Reisende die Waren bei Privaten, welche diese
Waren nicht selbst produzieren, bei Nichtkaufleuten oder nicht
in Verkaufsstellen aufkauft;
q. wenn der Reisende nicht blos Waren aufkauft und Bestellungen
aufsucht, sondern Waren, die er bei sich führt, direkt verkauft;
d. wenn er ehne vorgängige ausdrückliche Aufforderung bei
Nichtkaufleuten und solchen Personen, in deren Geschäftsbe—
trieben Waren der angebotenen Art nicht Verwendung finden
Warenbestellungen aufsucht.
Einige Beispiele mögen dies näher erläutern:
Für den Müller, welcher bei den Bauern für seine Mällerei
Getreide aufkauft, geuügt eine Legitimationskarte; denn er kauft für
sein stehendes Müllergewerbe Waaren auf, bei Personen, welche diese
Waaren produzieren. Wenn er bei diesem Aufkaufe dem Bauern
Mehl verkauft oder bei ihm Bestellungen auf Mehl sucht, ohne daß
ihn der Bauer vor dem Besuche ausdrücklich aufgefordert hat, hie—