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das Zeugnis mit dem Beisatz auszustellen, daß sie auf die gesetzlichen
Bestimmungen hingewiesen haben.
Wird ein Zeugnis einer nicht 25 Jahre alten Person erteilt,
so ist gleichzeitig über die Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner
Familie eingehender Bericht zu erstatten; und darzutun, in wiefern
hier einer der genannten Ausnahmefälle vorliegt. Für die Gemeinden
Ramstein, Mackenbach und Miesenbach gilt die Ausnahmebestimmung
der mit diesamtlicher Verfügung vom 29. Januar 1904 mitgeteilten
Ministerial-Entschließung vom 16. Januar 1904.
2) Für Personen, welche die Ausstellung eines Wandergewerbe—
scheines oder die Eintragung als Begleiter zum erstenmale bean—
tragen, ist mit dem Zeugnis zugleich ein vom zuständigen Amtsan—
walte zu erholender Strafregisterauszug beizufügen.
IIJ. Tes weiteren habe ich wahrgenommen, daß die Ortspolizei—
behörden die Hausierer und Reisenden nicht mit der nötigen Sorgfalt
überwachen, eine Kontrolle derselben selten oder niemals vornehmen.
Dies hängt häufig damit zusammen, daß die Polizeiorgane über
die einschlägigen Vorschriften sich meistens nicht im Klaren sind.
Zur Aufklärung diene daher folgendes:
Nach F 44 der R.Gew. O, ist derjenige, welcher ein stehendes
Gewerbe betreibt, befugt, außerhalb des Gemeindebezirkes seiner
gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste
stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren auf—
zukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Derjenige, welcher
die Waren aufkauft und die Warenbestellungen aufsucht, bedarf nach
444 a. a. O. einer Legitimationskarte. Wenn eine Legitimations—
karte genügen soll, ist also nach dem oben Angeführten, sowie nach
den weiter in F 44 a. a. O. enthaltenen Bestimmungen folgendes
verlangt:
a. Es dürfen nur Waren aufgekauft oder Restellungen auf
Waren gesucht werden:
b. Der Aufkauf und die Aufsuchung der Bestellung darf nur für
ein bestimmtes stehendes Gewerbe erfolgen: