Full text : 1907 (0008)

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sich die Bürgermeisterämter zweckmäßig eines Formulars nach
Art des dem gegenwärtigen Circular beigegebenen Musters
bedienen. Dasselbe ist in der Zor n'schen Buchdruckerei da—
hier erhältlich.
5) Die Ortskommission für die Vorabschätzung hat aus dem
Herrn Bürgermeister oder dessen Stellvertreter sowie aus zwei
unparteiischen (also an der Sache selbst unbeteiligten Orts⸗
einwohnern) zu bestehen. Ist der Bürgermeister selbst der
Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberntung vor
dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang
des Schadens durch zwei nunparteiische Zeugen schriftlich fest—
stellen lassen.
6) Die Beschädigten haben ihre Felder in denjenigen Gemeinden
zur Anmeldung zu bringen, in deren Gemarkung diese Felder
liegen

7) Es ist strenge darauf zu sehen, daß thatsächlich nur die vor—
zugsweise zu schonenden Ländereien und nicht etwa alle gut
bestandenen Grundstücke durch Warnungszeichen keuntlich ge—
macht werden.
8) Den Beteiligten ist Folgendes rechtzeitig bekannt zu geben:
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst
oder aus Anlaß derselben, sondern auf andere Weise im
Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das
rechzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen
Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten
gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten
Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf
Schadloshaltung ebenfalls nicht.
9) Offenbar unrichtige oder übertriebene Ersatzforderungen haben
die Herren Bürgermeister sofort zurückzuweisen; auch haben
sich dieselben in jedem Falle darüber gutachtlich zu äußern,
ob die angemeldete Forderung begründet erscheint.
            
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