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(Formular II) rechtzeitig vor der Wahl dem Wahloorsteher
auszuhändigen.
4) Die Wahlvorsteher haben aus der Zahl der Wähler des
Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei⸗
sitzer zu ernennen und dieselben mindestens zwei Tage vor
dem Wahltermine einzuladen, sich rechtzeitig bei Beginn der
Wahlhandlung behufs Bildung des Wahlvorstandes einzu⸗
finden. Weder der Protokollführer noch die Beisitzer dürfen
ein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Dieselben sind bei
Beginn der Wahlhandlung durch den Wahlvorsteher mittelst
Handschlages an Eidesstatt zu verpflichten. Während der
Wahl dürfen nie weniger als drei Mitglieder zugegen sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich
während der Wahlhandlung nie zu gleicher Zeit entfernen.
5) Die Wahl hat vormittags 10 Uhr zu beginnen und ist um
7 Uhr abends zu schließen. Dieselbe darf weder vor diesem
Zeitpunkte geschlossen, noch über denselben verlaͤngert werden.
Hiebei ist zu beachten, daß, anders wie bei den Wahlen zum
bayerischen Landtage, mit Eintritt dieser Stunde auch von
Personen, die noch vorher das Wahllokal betreten hatten.
Stimmzettel nicht mehr entgegengenommen werden dürfen,
6) Inhaltlich der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28.
April 1908 (R.-G.-Bl. S. 202) müssen die Stimmzettel
von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen ver⸗
sehen sein. Sie sollen 9 zu 12 em groß und von mittel—
starkem Schreibpapier sein und sind von dem Waͤhler in
einem mit amtlichem Stempel versehenen Um—
schlage, der sonft kein Kennzeichen haben darf,
abzugeben. Diefe Umschläge werden den Buͤrgermeisteraͤmtern
von hieraus zugehen und find im Wahllokale in ausreichender
Zahl bereit zu halten.
Es ist entweder durch Rereithaltung eines oder
mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahl⸗