Full text : 1907 (0008)

393

Nr. 4105 A.

Homburg, den 14. August 1907.

Circular Mi176.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen d. Bezirks.

Betreff:
Verdorbenes Brot.

In letzter Zeit sind Fälle vorgekommen, daß Mehl, in welchem
der sogenannte Kartoffelpilz vorhanden war, zum Backen verwendet
wurde. Die äußere Beschaffenheit eines derartigen Mehles ist eine
vollkommene normale, die Wirkung des Kartoffelpilzes zeigt sich erst
nach dem Verbacken im Innern des Brotes, durch Schmierigwerden
der Krume bis zum Fadenziehen, kleberige Beschaffenheit der Krume
und Auftreten eines höchst üblen Geruches.
Im Vollzuge einer Regierungsentschließung wird darauf auf—
merksam gemacht, daß solches aus kartoffelpilzhaltigen Mehl herge—
stellte Brot als ein verdorbenes und auch gesundheitsschädliches Nahrungs—
uittel anzusehen ist.
Es ergibt sich daraus für die Bäcker die Pflicht, sich von der
Beschaffenheit des fertigen Brotes zu überzeugen; wenn das letztere
etwa n1 Tag nach der Fertigstellung und dann nochmals einige Zeit
später durchschnitten wird, so kann die verdorbene Beschaffenheit an
den angegebenen Merkmalen leicht erkanut werden. Der Bäcker kann
sich eintretenden Falles wegen des verdorbenen und daher nicht ge—
nießbaren Brotes zwecks Schadloshaltung an den Lieferanten des
Mehles wenden.
            
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