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die bezeichneten und die ihnen etwa noch im besonderen aufzuerlegen—
den Bedingungen zu erfüllen.
Im Vorlageberichte hat das Bürgermeisteramt anzugeben, ob
sich in den betreffenden Lokalen bisher sonstige Mißstände gezeigt
haben, deren Beseitigung notwendig erscheint.
3) Bedürfnisfrage: Diese ist von höchster Wichtigkeit nicht
blos bei neuen Wirtschaften, sondern auch bei bestehenden. In
letzterer Hinsicht hat das Bürgermeisteramt, sobald ein Geschäft in
andere Hände übergehen soll, zu prüfen, ob im Hinblick auf die
Zahl der bestehenden Wirtschaften der Fortbestand der Wirtschaft
nachgewiesener Maßen ein Bedürfnis ist. Bei neuen Wirtschaften
sind eingehend die Talsachen anzugeben, welche das Vorhandensein
eines Bedürfnisses begründen. Solche Tatsachen können sein?
Aenderungen in den VWerkehrsverhältnissen, das Eingehen einer
anderen Wirtschaft, Entstehung neuer Ortsteile und dergl. Samm—
lungen von Anterschriften, welche das Vorhandensein eines Be—
dürfnisses bestätigen, sind keine Tatsachen und in der Regel wert—
los. Auch müssen die Tatsachen zur Zeit der Gesuchstellung bereits
vorhanden sein; das Vorhandensein eines Bedürfnisses ist daher nicht
nachgewiesen, solange nicht die Tatsachen eingetreten sind und ihre
Wirkungen äußern.
Die Gutachten sollen ausdrücklich erörtern, ob ein Bedürfnis
zur Abgabe der sämtlichen von dem Gesuchsteller genannten Getränke,
bes. des Branntwei nes, besteht oder nur von einzelnen.
IV. Es werden künftighin, wie schon bisher, die drei vorer—
waͤhnten Fragen bei Verbescheidung der Gesuche sehr strenger
Würdigung unterstellt werden. Wenn den Gesuchstellern bei Wür—
digung der Lokalfrage strengere Auflagen gemacht werden, so sind
dieselben aber auch infolge strenger Prüfung der Bedürfnisfrage in
ihrem Nahrungsstande geschützt.
Der Umstand, daß die Räume erst kurz zuvor hergerichtet worden
sind, ist kein Grund, von der Auferlegung der obengenanten Be—
dingungen abzusehen; denn jene Aenderungen werden meist vorge—