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Von Eintritt der Dunkelheit an sind die Eingangstüre zu den
Wirtschaftsräumengmit der Vortreppe, die Hausfluren, die Be—
dürfnisanstalten und die Zugänge zu diesen auf die Dauer des
Wirtschaftsbetriebes hell zu beleuchten.
x. Zum Aufbewahren der leeren Bierfäßchen ist ein besonderer
Raum bereit zu halten, woselbst sie vor jeglicher Verunreinigung
geschützt sind; die Aufbewahrung der leeren Bierfäßchen an
anderer Stelle besonders deren Aufstellung auf der Straße vor
dem Hause oder im offenen Hofe in der Nähe von Abort und
Pissoir, sowie deren Abgabe an Tüncher und Maurer zum
Auflegen der Gerüstbretter ist ausdrücklich untersagt.
Eine Erlaubnis zum Betriebe einer Gastwirtschaft soll im
Allgemeinen nur dann erteilt werden, wenn im Hause mindestens
zwei von den Wirtschaftslokalitäten und Wohn- und Schlafräumen
der Wirtsfamilie vollstaͤndig getrennte, je mit eigenem Eingange ver⸗
sehene Fremdenzimmer, von denen mindestens eines heizbar sein muß,
sowie ein besonderes Gastzimmer neben dem allgemeinen Wirtszimmer
zur Verfügung stehen. Abweichungen von dieser Vorschrift sind be—
sonders zu begründen.
Nach einer Min.-Entschl. vom 4. Dezember 1878 (M.-⸗A.Bl.
S. 399) darf die Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken
nur Gastwirten, nicht aber auch Schankwirten erteilt werden.
Gesuchsteller, welche im Besitze eines Tanzsaales sind und be—
abfichtigen, öffentliche Tauzmusiken abzuhalten, haben daher nicht
um Erteilung einer Schankwirtschafts-, sondern einer Gastwirtschafts—
gerechtsame einzukommen. Im Falle sie dies nicht tun, wird in
dem die Erteilung der Schankwirtschaftserlaubnis aussprechenden Be—
schlusse ausdrücklich die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken verboten
werden.
Die Bürgermeisterämter haben daher die Gesuchsteller auf vor—
stehende Ausführungen aufmerksam zu machen und deren Erklärung
zu Protokoll zu nehmen, bis zu welchem Termine sie imstande sind,