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ständig auf eigene Rechnung absetzen, sind nicht Stellvertreter nach
F 45 der R. Gew.Ordn., sondern Pächter und bedürfen selbst
einer Konzession.
Sobald ein Gesuch um Verleihung der Erlaubnis zum Be—
triebe, zur Erweiterung oder zur wesentlichen Aenderung einer Gast—
und Schankwirtschaft oder zum Kleinhandel mit Branntwein beim
Bürgermeisteramte einläust, sind die WDersonalien (Geburtéort,
Geburtsdatum, Stand, Gewerbe und bisheriger Wohnort und Namen
der Eltern des Gesuchstellers, desgleichen die seiner Ehefrau und der—
jenigen Personen, welche sich am Gewerbebetrieb beteiligen wollen,
festzustellen. Soweit die betr. Personen dem Buürgermeisteramte
nicht persönlich bekannt sind, hat dasselbe über deren Leumund Er—
hebungen zu pflegen, insbesondere beim Bürgermeisteramte des bis—
—V—
II. Der Gemeinderat ist darüber beschlußmäßig einzuver—
nehmen:
a. ob ein Bedürfnis für Errichtung, Fortführung, Aenderung oder
Erweiterung der betr. Gast- oder Schankwirtschaft vorhanden
und nachgewiesen ist;
b. ob gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Foͤrderung der
Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Un—
sittlichkeit mißbrauchen werde und
c. ob die zum Betriebe bestimmten Räume hinsichtlich ihrer Be—
schaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen entsprechen.
Mitglieder des Gemeinderates, welche selbst Schank- oder Gast⸗
wirtschaft betreiben, haben an diesen Beschlußfassungen sich
nicht zu beteiligen (Art. 78 Abs. IV der Gem. Ordn.)
III. Erfahrungsgemäß werden von den Gemeinderäten die vor—
stehenden Fragen, insbes. lit. a in der Regel bezjaht. Die bürger—
meisteramtlichen Vorlageberichte haben sich daher zu den ge—
nannten Fragen eingehend und mit voller Klarheit und Offenheit