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Nr. 3208 A.
Homburg, den 20. Juli 1807.
Circular M I17I.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Behandlung der Gesuche um Erteilung
der Erlaubnis zum Betriebe von Gast—
und Schankwirtschaften.
Zur Vermeidung weitläufiger Erhebungen und zur Vereinfachung
der Sachinstruktion ergehen hiemit zur künftigen Beachtung folgende
Anordnungen:
J. Eine distriktspolizeiliche Erlaubnis nach F 33 der R.-Gew.⸗
Ordn. ist erforderlich:
1) zum Betriebe der Gastwirtschaft, d. i. der gewerbsmäßigen
Beherbergung von Personen mit der Befugnis zum Ausschank von
Getränken einschließlich des Branntweins; zum Betriebe der Schankwirtschaft,
d. i. zum Ausschenken geistiger Getränke (Wein, Bier,
Kaffee, Mineralwasser); zum Ausschanke von Branntwein und zum
Kleinhandel mit Branntwein;
2) zu einer wesentlichen Veränderung (auch Verlegung) oder
zu einer Erweiterung des zum Gewerbebetriebe (3. 1) bestimmten
Cokales.
Die sog. Zäpfler der Brauereien, welche nach ihren Verträgen
einen Anteil an dem beim Bierausschanßke zu erzielenden Reinge—
winne erhalten, sowie die übrigen Getränke und die Speisen voll—