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Im Uebrigen wird auf die bezüglichen Vorschriften der neuen
Gemeinde-Rechnungs-Instruktion vom 23. Juni 1905 — Nr. 18
des Kr.Abl. v. J. 1905 — sowie auf das im Seitenbetreffe er—
gangene Circular Nr. 128 vom 23. Juni 1906 zur genauesten
Beachtung aufmerksam gemacht.
Es besteht Veranlassurg, die Einnehmereien wiederholt anzu—
weisen, solche Hebregister, welche den gegebenen Vorschriften
nicht entsprechen, zurückzugeben und eventuell die Entscheidung
der unterfertigten RBehörde anzurufen.
Nach dem Wortlaute des für die Abrechnung vorgeschriebenen
Lieferscheines — Kr.-Abl. S. 164 — unterliegen die Hebgebühren
der Einnehmer nicht der distriktiven Verrechnung Solche sind
vielmehr an den erhobenen Umlagensummen vorweg in Abzug zu
bringen (4 von 1014) und haben lediglich die Gemeinderechnung
(Form. im Kr.Abl. S. 211) zu passieren.
Des Weiteren ist es nicht zulässig, besondere Vergütungen
für Aufstellung der Heblisten und Rückvergütungen aus der
Zeit vor dem Jahre 1906 an den abzuliefernden Umlagebeträgen
in Abzug zu bringen.
Da das laufende Rechnungsjahr bereits weit vorgeschritten ist
und die Mittel der Distriktskassen ziemlich erschöpft sind, so werdene
die Einnehmereien beauftragt, sobald als möglich entsprechend
Abschlagszahlungen zu leisten.
Schlosser.