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unter Ziffer 3 genannten Behörden, Schulvorst inden, (Rek⸗
torate u. s. w.) und dem Lehrpersonal sorgfältigst zu pflegen.
Diese Zählkarten und die von den Gemeindevorständen selbst
ausgefüllten sowie die nicht benützten Zählkarten sind nebst einer
Uebersicht — Anlage B der eit. Ministerial⸗Entschließung — oder
gegebenenfalls einer Fehlanzeige punktlich bis 18. 1fd. Mts. an⸗
her vorzulegen.
Stöhsel.