Schule deshalb nicht besuchen, weil sie zu Beginn des laufenden
Schuljahres das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
2) Der Erhebung ist der Stand des 10. Januar 1907 zu Grunde
zu legen und zwar auch dann, wenn die Erhebung erst nach
diesem Tage sollte erfolgen können.
Jedes Kind ist an seinem Aufenthaltsort zu zählen, nicht
am Wohnorte der Familie, zu der es gehört.
Die Erhebung erfolgt für jedes Kind einzeln durch Be—
antwortung der hinausgegebenen Zählkarten.
3) Die Ausfüllung der Zählkarten hat zu geschehen:
a. für alle eine öffentliche Schule (Volks-, Fortbildungs—
Mittel-Hilfsschule) besuchenden Kinder durch die Schul—
behörbe bezw. das Lehrpersonal,
b. für die sei es in Heil⸗ und Pflege- oder in Erziehungs—
und Unterrichtsanstalten untergebrachten oder eine Privat—
schule besuchenden Kinder durch die Anstalts- be zw.
Schulleit ung,
o. für die wegen Empfanges von Einzelnprivatunterricht, wegen
körperlicher Gebrechlichkeit oder wegen gänzlicher oder teil—
weiser Bildungsunfähigkeit zeitweise oder dauernd vom Schul—
besuch befreiten Kinder durch die Gemeindebehörde
im Benehmen mit der Schnulbehörde.
4) Zur Beantwortung der Fragen 5 mit 10 der Zahlkarten
ist die Mitwirkung von Aerzten wünschenswert.
Es sind daher die Anstalts- und etwa aufgestellten Schulärzte
zur entsprechenden Teilnahme zu veranlassen, auch sonst ist
für Beiztehung von Aerzten Sorge zu tragen, soweit dies
ohne Muͤhe und Kosten geschehen kann.
5) Die Bürgermeisterämter haben dafür zu sorgen, daß ihnen
seitens der Schulbehörden und Anstaltsleitungen die ent—
sprechend ausgefüllten Zählkarten oder Fehlanzeigen nebst
den überschüssigen Zählkarten bis 15. Januar 1907 über—
sandt werden. Die Erhebungen sind im Benehmen mit den