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ihrem Lagerorte belassen, wobei die Nachbartiere zur Seite
gebunden werden. Ist dies bei besonderen Verhältnissen un—
ratsam, sind die Kadaver auf den nächstgelegenen geeigneten
Ort im Hofraum zu verbringen und hier polizeilich zu bewachen.
4) Die Cadaver selbst, namentlich an Stelle der Nasen- und Maul—
öffnung sowie des Afters sowie deren Lagerplatz sind sofort
unter polizeilicher Aufsicht mit Kalkpulver gehörig zu be—
streuen und hierauf die Kadaver mit alten Tüchern voll—
ständig zu bedecken. Cbenso ist der Dung, der Jaucheab—
zugkanal (Stallrinnen), Stall- und Futtergang, der Hofraum
mit Kalkpulver gehörig zu überstreuen.
5) Sämtliche Tiere des Seuchengehöftes, wie Hunde, Schweine,
Geflügel, Katzen sind bis zur amtlichen Freigabe verlässig
eingesperrt zu halten; bei offenen Gehöften auch diese Tiere
der Nachbargehöfte.
6) Jene früheren Anordnungen, welche durch gegenwärtige außer
Betracht kommen, werden aufgehoben.
7) Die Gemeindevorstände werden für den richtigen Vollzug
dieser Anordnungen verantwortlich gemacht.
Es wird erwartet, daß vorstehende Anordnungen gewissen—
haft befolgt werden.
Schlosser.