17
Nr. 123 4.
Hemburg, den 53. Januar 1907.
Circeular M 7.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Erhebungen über die krüppelhaften
Kinder.
Nach Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Dezember 1906
(Amtsbl. des Innern S. 524/ 25) soll eine Zählung der in Bayern
vorhandenen im schulpflichtigen Alter stehenden krüppel—
haften Kinder vorgenommen werden.
Die für die Zählung erforderlichen Fragebogen wurden den Bür—
germeisterämtern bereits übermittelt. Sind weitere Formulare er—
forderlich, so stehen dieselben diesamts zur Verfügung.
Wegen der Durchführung der Zählung wird hiermit folgendes
angeorduet:
1) Die Zählung hat am 10. Januarlfd. Irs. stattzufinden
und bezieht sich dieselbe auf alle im schulpflichtigen Alter
stehenden krüppelhaften Kinder. Als krüppelhaft gelten die
Kinder, welche infolge angeborener Fehler oder durch Verlust,
Verkrümmung, Lähmung oder Muskelkrampf einzelner Körper—
teile in der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit der Glied—
maßen dauernd beeinträchtigt sind.
Die Erhebung hat sich auf alle Kinder, die am Erhebungstag
das 6. Lebensjahr vollendet und das 14. noch nicht überschrittein
haben, zu erstrecken. Ausgenommen sind nur jene, welche die