Full text : 1907 (0008)

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umsomehr, als die Erholung der Hauslisten für die Gemeindebehörde
fast eine gleich große Arbeit mit sich bringen würde und dabei die
Hauslisten nur für die Steuer-Neuanlage verwendet werden könnten,
somit nur vorübergehenden Wert hätten, während die Familienstands—
bogen als wertvolle dauernde Einrichtung sowohl für polizeiliche wie
für steuerliche Zwecke auf lange Jahre verwertet werden können und
auch für die Dienstesaufgabe der Bürgermeister- und Standesämter
gegenüber den Nachlaßgerichten und den Erbschaftssteuerämtern sach—
dienlich sein werden. Sie empfiehlt sich ganz besonders auch deshalb,
weil fast in sämtlichen Gemeinden ein Vielfaches der Steuer als Um—
lagen erhoben wird und daher die Gemeinde selbst an einer rechtzeitigen
Besteuerung sämtlicher Pflichtigen das größte Interesse hat.
Durch die Anlage und Benützung der Familienstandsbogen werden
endlich die oben erwähnten allerseits läftigen Steuer- und Umlagen—
Nachholungen tunlichst hintangehalten werden können; es wird daher
ferner nicht mehr leicht die Uneinbringlichkeit von Steuern verschuldet
werden, für welche schließlich die Bürgermeister wegen Unterlassung
der ihnen gemäß J 3 Abs. 4 Vollzugsvorschriften vom 4. Januar
1900 von Amtswegen obliegenden Anzeigen haftbar gemacht werden
können.

Das Bürgermeisteramt wolle sich nun innerhalb längstens 5
Tagen äußern, ob entsprechende Familienstandsbogen bereits ordnungs—
gemäß geführt werden oder ob solche nun alsbald — womöglich
noch für die Benützung der bevorstehenden Steueranlagen — ange—
legt werden.

gez.:; Hey.
            
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