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und anderer Ar Pörrerschasten anlangt,
je haben insbesenn nf en 8 Formulars
VI. erwébrten Fabschulen 2nmwalten zu
Zweifeln Anlaß gegeben. Es sind ve aeck
und Anstanen zu rersteben, wele 7tren und
äbnlichen Einrichtungen zur pratuschen “mcgtterweiiung
betrieben werden, nicht Schulen, welche lediglich tbeoretischen
Unterrichtszwecken, der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
oder der Vermittlung der allgemeinen Bildung dienen.
Für Distriktssparkassen und ähnliche Einrichtungen
sind Gewerbezählpapiere auszufüllen, wie auch für die (pri—
vaten) Kreditgenossenschaften.
Dem Wortlaute des Feu6 der Anweisung für die Gemeinde—
behörden entsprechend sind für die gewerbeartigen öffentlichen
Betriebe nur Gewerbebogen auszustellen.
2) Die in den Gewerbezählpapieren vorkommenden Ausdrücke,
Hausgewerbetreibender, Heimarbeiter, Platz—
gejelle sind die lokal rerschietenen Bezeichnungen einer
im wesentlichen gleichen Betricksart. Sie brauchen nicht scharf
auseinander gehalten zu werden,
3) Die Erläuterung zur Ausfüllung des Geri-abogens, wonach
bei Handels- 2ꝛc. Betrieben für jeden in sich abgeschlossenen
und zu einer besonderen Abteilung vereinigten Geschäftszweig
ein besonderes Zählpapier auszufüllen ist, gilt auch für kleine
Betriebe. Bei Landkrämereien, welche landesüblich die ver—
schiedensten Waren führen, wird in der Regel ein Formular
genügen. Nur z. B. für den eine ganz besondere Art bilden—
den Flaschenbierhandel eines Krämers wäre die Ver—
wendung eines besonderen Formulars notwendig.
14) Inhaber und Gehilfen sind nur bei dem Gewerbe zu zäaͤhlen,
in welchem sie vorwiegend beschäftigt sind; es kann also
vorkommen, daß bei Ausfüllung mehrerer Gewerbeformulare
durch einen Inhaber in dem einen Formulare beschäftigte