319
kennt — ist für Spalte 15 der Haushaltungsliste in Berück—
sichtigung zu ziehen. (Die vom Saarbrucker-Knappschaftsverein
Vension beziehenden Bergleut sind auch als Invalidenrentenempfünger
vorzutragen.)
II. Land- und ZForstwirkschaftskarte.
1) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Reichs, Staats
u. s. w. ist der Inhaber MReich, Staat ꝛc.) ersichtlich zu
machen.
2) Kunst- und Gandelsgärtner, welche für ihren Betrieb eine
Bodenfläche bebauen, haben außer einem Gewerbezählpapier
eine Landwirtschaftskarte auszufüllen und hierbei das bei der
Bodenbearbeitung tätige Personal von den im gewerblichen
Betriebe beschäftigten Personen zu trennen. Treibhäuser und
andere bauliche Betriebsanlagen gehören zum gewerblichen
Gärtnereibetriebe.
3) Für Molkerei- und Milchhandelsbetriebe ohne landwirt⸗
schaftlich genutzte Fläche sind lediglich Gewerbeformulare oder—
Bogen auszustellen.
4) Dem forstwirtschaftlichen Boden sind auch nicht öffentlichen
Zwecken dienende Forstwirtschaftswege, Pflanzgärten zu forst—
wirtschaftlichen Zwecken, Hauberge u. drgl. zuzurechnen.
5. Gutlshandwerker und die von ihnen angenommenen Ar—
beitskräfte gehören zu dem landwirtschaftlichen Personal,
soweit sie auf Grund eines Arbeitsvertrages im Dienste des
landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers stehen.
III. Gewerbeformular und Gewerbebogen.
4) Was zunächst die in die Erhebung einzubeziehenden gewer be—
3 h! 9 z g
artigen Betriebe des Staates, der Gemeinden