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3. In der Regel muß einem selbständigen Landwirte oder Ge—
werbetreibenden auf der Hanshaltungsliste eine Land- und
Forstwirtschaftskarte oder ein Gewerbezählpapier enisprechen.
Bei dauernd anwesenden Personen, welche ihren Betrieb
außerhalb des Zählbezirks (für die Haushaltungs—
liste), aber innerhalb des Gemeindebezirks haben,
ist von der Gemeindebehörde nachzuprüfen, ob von den in
Spalte 12 der Kontrolliste angegebenen Stellen die Zählpapiere
ausgestellt sind.
1) Auf die nähere Angabe des Berufszweigs bei Fabrikanten,
Fabrikarbeitern, Tagelöhnern und dergleichen ist besonders
hinzuwirken.
5. Ehrenamtliche Tätigkeiten, für welche eine beson—
dere Vergütung nicht gewährt wird, werden weder
als Haupt⸗ noch als Nebenberuf berücksichtigt, z. B. das
Amt eines K. Lokalschulinspektors.
6) Gefangene in Zuchthäusern und diesen gleichstehenden Straf⸗
anstalten, in Besserungsanstalten und in Arbeitshäusern sind
als Anstaltsinsassen zu zählen. Eine Ermittelung
des Berufes, welchen diese Personen vor der Aufnahme in
die Anstalt ausübten, bedarf es nicht. Wohl aber ist diese
Angabe notwendig bei sonstigen Gefangenen einschließlich der
Festungsgefangenen.
7) Bezüglich der Insassen von Irrenanstalten gilt der
Grundsatz, daß für alle nur zur Beobachtung oder sonst
vorübergehend überwiesenen Insassen der Beruf anzu—
zeben ist, während die übrigen als Anstaltsinsassen ohne
Berufsangabe einzutragen sind. Die öffentlichen Irrenan—
stalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind hiervon bereits ver—
ständigt, für die entsprechende Unterweisung der Vorstände
von Privatirrenanstalten wolle Sorge getragen werden.
8) Die sogenannte Krankenrente — 8 16 des Invaliden⸗
versicherungsgesetzes, das im übrigen diesen Ausdruck nicht