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Homburg, den 1. Juni 1807
Circular M131.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
HOberpolizeiliche Vorschriften betr.
die Errichtung und den Betrieb von
Bäckereien und solchen Konditoreien,
in denen neben den Konditorwaren
auch Bäckerwaren hergestellt werden.
Auf Grund einer Regierungsentschließung vom 18. April 1907
werden die Bürgermeisterämter im Nachgange zu dem Circular Nro.
209/ 4906 nebenbezeichneten Betreffs darauf beauftragt, die gemäß
F 2 resp. F 16 der Oberpolizeilichen Vorschriften vom 2. November
1906 vorgelegten Dispensgesuche so zu instruieren, daß jedes einzelne
Dispensgesuch mit einer Planskizze (Grund- und Aufriß) der Bäckerei—
anlage belegt wird. Hiebei sind die Beteiligten darauf aufmerksam
zu machen, daß die Planskizzen längstens binnen 4 Wochen
von der Eröffnung des Gegenwärtigen an hieramts vorzulegen sind,
widrigenfalls gegen die Säumigen unnachsichtlich mit Strafanzeige
vorgegangen werden wird.
Schlosser.