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Homburg, den 25. Mai 1807.
Circular M I2I.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Wahl-Bezirks.
Betreff:
Landtagswahl.
Die in dem Wahlprotokolle festgestellte Zahl der abgegebenen
giltigen Stimmen sowie deren Verteilung auf die einzelnen Kandidaten
hat der Wahlvorstand wennmöglich noch am Wahltage schriftlich oder
telegraphisch, spätestens aber am Vormittage des 4. Juni c. telegraphisch
an den Wahlkommissär gelangen zu lassen, unbeschadet der in Art.
24 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebenen schleunigen Einsendung
der Wahlprotokolle mit den dazu gehörigen Schriftstücken an den
Wahlkommissär.
Hievon sind die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sofort
zu verständigen.
Die Wahlvorsteher des Distriktes Kusel sind besonders darauf
hinzuweisen, daß die vorläufige Mitteilung des Wahlergebnisses und
bie Einsendung der Wahlprotokolle an den Wahlkommissär Herrn
Bezirksamtman in Kusel zu geschehen hat.
Schlosser.