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Als Zähler werden am zweckmäßigsten solche Personen ausge—
wählt, welche schon bei der letzten Volkszählung dieses Amt ent—
sprechend versehen haben und welche sich mit ihren Obliegenheiten
aus den für sie bestinmmten Anweisungen (Formular IV) und aus
den übrigen Formularen rechtzeitig und eingehend vertraut zu machen
haben.
Gemäß Ziff. 5 Abs. 2 der obenerwähnten Min.-Entschl. haben
anfangs Juni die Zähler in entsprechenden Abteilungen zusammen—
zutreten, um sich über die gleichheitliche Vornahme des Erhebungs—
geschäftes und dessen sachgemäßen Vollzug zu besprechen.
Bis längitens 1. Juni dis. Irs. haben die Bürger⸗
meisterämter zu berichten:
1. In welcher Weise die Erfüllung dieser Vorschrift beabsichtigt
wird.
2. ob die Gemeinden in mehrere Zählbezirke eingeteilt wurden und
3. wer als Zahler bestellt wurde.
Sobald die entsprechenden Formulare den Bürgermeisterämtern
zugegangen sind, ist zu pruͤfen, ob die Zahl der gelieferten Druck—
sachen jeder Art dem Bedarfe entspricht; andernfalls ist das Fehlende
sofort hieramts nachzufordern.
Sodann sind unverzüglich die Zählpapiere (Haushaltungslisten,
Landwirtschaftskarten und Gewerbebogen) nebst den erforderlichen
sonstigen Formularen (Ziff. 8 der Min.Entschl.) den Zaählern aus—
zuhändigen. Die Zähler haben bis zum 21. Juni die Zahlpapiere
an die Buͤrgermeisterämter abzuliefern. Letztere haben dann sofort
die Einträge auf Vollständigkeit und Nichtigkeit zu
Remerkung: Auf Seite 3 Zeile 1 des Gewerbebogens (Form.
III) ist ein Druckfehler stehen geblieben, welcher möglicher⸗
weise zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. In dem
Worte „ihren“ sollte ein großer Anfangsbuchstabe (Höflich⸗
keitsform) stehen. Die Zahler haben diesen Druckfehler
handschriftlich zu berichtigen.