Full text : 1907 (0008)

M

4

Nr. 2516 A.

Homburg, den 10. Mai 1907.

Cireular Mi113.

Königliches Bezirksamt

Homburg.

An die Buͤrgermeisterämter
des Distrikts Landstuhl.

Betreff:
Vollzug des Landtagswahlgesetzes.

WKT

Von nachstehender Regierungsentschließung vom 8. lfd. Mis.
Nro. 12549 P sind die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter um—
gehend zu verständigen.
„Mit generalisierter Entschließung vom 7. dieses Nr. 10690
weist das k. Staatsministerium des Innern darauf hin, daß in den⸗
jenigen Wahlkreisen in welchen zwei Abgeordnete zu wählen sind,
(vgl. die Wahlkreiseinteilung, Anlage zu Art. 2 des L. W. G.)
in der Regel jeder Stimmzettel zwei Namen enthalten wird. Um
etwaigen Zweifeln der Wahlvorsteher bei der Zählung der abgegebenen
Stimmen vorzubeugen, wird bemerkt, daß in dem Vordruck zu dem
Formular für das Wahlprotokoll (M.-A.“Bl. 1907 S. 176 Zeile
1 und 5 v. oben) unter der „Zahl der Stimmen“ nicht die Summe
der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen, sondern die
Zahl der erfolgten Abstimmungen, d. i. der aus der Wahlurne ge—
nommenen Umschläge bezw. Stimmzettel zu verstehen ist.
Bei der Zusammenzählung der auf die einzelnen Kandidaten
entfallenen gültigen Stimmen (vergl. Ziff. I. ... 6 des Vordrucks)
wird sich in zweimännigen Wahlkreisen eine Zahl ergeben, die etwa
doppelt so groß ist, als die Zahl der gültigen Stimmen (Stimm⸗
            
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