241
Nr. 2028 4.
Homburg den 10. Mai 19807.
Circular M112.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Landtagswahlen 1907.
Nachstehend folgt Abdruck einer Regierungsentschließung vom 6.
lUfd. Mts. Nro. 122839 P zur Kenntnisnahme und Verständigung
der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter.
„Nach den bei den Reichstagswahlen gemachten Erfahrungen
haben, wie eine Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern
vom 2. dieses Monats Nr. 10232 bemerkt, mehrfach Strafperfol—
gungen gegen Personen durchgeführt werden müssen, die unter falschem
Namen oder in verschiedenen Wahlbezirken zugleich gewählt haben.
Die Wahlvorsteher sind berechtigt, von den zur Wahl erschein—
enden Personen bei Zweifeln über deren Identität einen Ausweis
zu verlangen (F 22 der Vollz. Vorschr. z. L. W. G.) und Wahler,
von denen anzunehmen ist, daß sie auch anderwärts in die Wähler—
histe eingetragen sind, in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu
machen, daß jedermann nur in einem Wahlbezirk und nur ein—
mal wählen darf, daß eine Wahl durch Stellvertreter unzulässig
ist und daß bei Zuwiderhandlungen Bestrafung wegen Wahlfälschung
zu gewärtigen ist.
Hienach sind die Wahlvorsteher zu verständigen.“
Schlofsser.