Full text : 1907 (0008)

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Verluste durch 2imstehen oder Nolschlachtung, sowie beim
2tindviehß gegen Verluste, die bei der Schlachtung auscheinend
gesunder Tiere infolge der Angenießbarkeit des Fleisches
wegen eines gesetzlichen Hauptmangels entstehen (Schlachtvieh—
versicherung). 24 dieser Vereine sind im Anschluß an die bayr.
Landes-Versicherungsaustalt nach Maßgabe des Gesetzes, die Viehver—
sicherungsanstalt betr. v. 14. Mai 1886 errichtet worden.
Bei der Wichtigkeit der Viehversicherung für den Landwirt und
der segensreichen Wirksamkeit der Ortsviehversicherungsvereine erscheint
es dringend geboten, daß auch in den obengenannten Gemeinden der
Versuch gemacht werde, solche Ortsviehversicherungsvereine im An—
schluß an die k. bayer. Landesviehversicherungsanstalt
zu gründen.

Die obengenannten Bürgermeisterämter werden hienach veran—
laßt, baldigst Versammlungen der Viehbesitzer in ihren Orten einzu—
berufen und deren Beschlußfassung über die Bildung eines solchen
Vereins herbeizuführen.
Von der Bildung des Vereins wäre der k. Versicherungkammer,
Abteilung für Viehversicherung unter Vorlage des Protokolls Anzeige
zu erstatten.
Ueber den Vollzug und das Ergebnis der Versamm—
lung ist bis 1. Juli anher zu berichten.
Zu den Versammlungen sind stets auch der Herr k. Bezirkstierarzt
und Herr Landwirtschaftslehrer Laubenstein cinzuladen.

Stöhsel.
            
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