zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Aufforderung
und ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschungen andere Mili—
tärpflichtige als die in der Liste erscheinenden in der Ge—
meinde N. nicht ermittelt werden konnten.
19) Die Stammrolle des Jahrgangs 1887 und der beiden
Vorjahre samt den gehörig geordneten Belegen
müssen unfehlbar am 5. Februar l. Irs hier
vorliegen und ist über etwaige Anstände mündliche und
schriftliche Aufklärung sofort zu erholen.
20) Ebenso sind endlich Reservisten, Landwehrmänner
oder Ersatzreservisten J. Klasse früherer Ordnung und
die Ersatzreservisen neuerer Ordnung, welche aus
einem in F 118 der Wehrordnung angegebenen Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf⸗
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen. Dieselben sind nach
F 128 der Wehrordnung zu behandeln und sofort anher
einzusenden.
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