13) Tiejenigen Militärpflichtigen der Altersklasse 1887, welche
sich bereits im Besitze des Berechtigungsscheines
befinden, aber noch nicht eingetreten sind und ihren frei⸗
willigen Dienst erst später antreten wollen,
müssen gemäß 893 Ziff. 2 der Wehr-Ordnung bei der Ersatz-Kommission
ihres Aufenthaltsortes beim Eintritt in das
militärische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1907 münd⸗
lich oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
ihre Zurückstellung von der Aushebung beantragen.
14) Für Militärpflichtig,e, welche infolge von Krankheit im
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu—
beglaubigen sind, wenn sie nicht vomk. Bezirksarzte aus—
gestellt wurden. F62 Ziffer 4 der Wehrordnung.
15) Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und hieher namhaft
zu machen oder das Zeugnis eines kgl. Bezirksarztes beizu—
bringen. F68 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwer hörigkeit 2e.) der Ersatz—
kommission vorzulegen.
16) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie gericht
lich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht bestraft
worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen: „Ohne
Strafe“
Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung befinden, sind die nötigen Erheb—
ungen zu pflegen und bei dem betreffenden Namen in der
Stammrolle vorzumerken. 99 80 und 37 der Wehrordnung.
17) Die Rubriken in den Stammrollen sind genau und gewissen—
haft auszufüllen.
18) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs-Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem für etwaige
Nachträge der entsprechende Raum gelassen ist, ausdrücklich—