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lich beglaubigte Bescheinigungen des bisherigen und des künftigen
Mietgebers, ein amtliches Versetzungsdekret).
Wenn hienach seitens der Wahlberechtigten von der gesetzlichen
Befugnis der Einsicht in die Wählerlisten bezw. der Erhebung von
Einsprachen (Art. 10 des Gesetzes) rechtzeitig, also spätestens bis
zum 10. Mai Ifd. Irs., entsprechender Gebrauch gemacht wird, so
werden sich die Faͤlle eines Verlustes der Wahlberechtigung infolge
Wohnsitzveränderung auf eine sehr geringe Zahl zurückführen
lassen.
Stöhsel.