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Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaute des gegen⸗
wartig geltenden Gesetzes, sondern steht auch im Einklange mit der
Ziffer 7 des Gesamtbeschlusses beider Kammern des Landtags vom
1. Juli 1902 und der Begründung zum Gesetzentwurfe vom 28.
September 1903 (Seite 353).
Ueber die Frage, auf welche Weise ein Wahlberechtigter, welcher
vor dem Wahltage seinen Wohnsitz in der obenbezeichneten Weise
veraͤndert hat bezw. verändert, die Ausübung seines Wahlrechtes
sicher zu stellen vermag, enthält der in den nächsten Tagen im Ver—
lage der C. H. Beck'schen Verlagsbuchhandlung erscheinende Kommentar
zum Landtagswahlgesetze von K. von Krazeisen in der Anmerkung
Z3 zum Art. 6 des Gesetzes folgende, auch vom K. Staatsministerium
des Innern gebilligte Ausführungen:
Wahlberechtigte, die nach der Anlegung der Liste, jedoch vor
Ablauf der Einsprachefrist in einen anderen Wahlbezirk ver—
zogen sind, koönnen sich die Ausuübung ihres Wahlrechts
dadurch sichern, daß sie während der Einsprachefrist ihre Ein—
tragung in die Liste desjenigen Wahlbezirkes herbeiführen, in
den sie verzogen sind. Es erhebt sich die weitere Frage, ob ein—
Wahlberechtigter, der während der Dauer der Einsprachefrist
noch in demjenigen Wahlbezirke wohnt, in dessen Liste er ein⸗
getragen ist, der aber am Tage der Wahl in einen anderen
Wahlbezirk verzogen sein wird, während der Einsprache⸗
frist auf dem Wege der Einsprache seine Eintragung in die Liste
des letzteren Bezirkes verlangen kann. Für die Bejahung dieser
Frage kann geltend gemacht werden, daß auch hinsichtlich des
Vorhandenseins der Voraussetzungen der Wahlberechtigung und
des Nichtvorhandenseins von Ausschließungsgründen für die
Frage der Zulaͤssigkeit der Eintragung in die Wählerliste der
Zustand am Tage der Wahl entscheidend ist (vergl. F 3
Abs. 1, 5 9 IV, 3 der V. V.). Selbstverständlich wird in
einem solchen Falle die Beibringung eines zweifelsfreien Nach—
weises vom Antragsteller gefordert werden müssen (z. B. amt—