Full text : 1907 (0008)

221

Nr. 2158 A.

domburg, den 25. April 1907

Circeular MC 1IOBV.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die

Bürgermeisterämter des Bezirks.

Betreff:
Vollzug des Landtagswahlgesetzes.

Nachstehend folgzt Abschrift einer hohen Regierungsentschließung
vom 22. April lid. Irs. Nro. 10922 P zur entsprechenden Be—
achtung.

In Nachstehendem folgt Abschrift einer general. Entschließung
des K. Staatsministeriums des Junern vom 20. ds. Mis. Nro.
9124 zur entsprechenden Beachtung:
„In mehreren Berichten, wie auch in der Presse ist die Frage
aufgeworfen worden, in welcher Weise die Bestimmung des Art. 6
des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 hinsichtlich derjenigen
Wahlberechtigten auszulegen sei, welche nach Anlegung der Wähler—
liste, aber vor dem Tage der Wahl aus einer Gemeinde in eine
andere oder innerhalb einer gröäßeren Gemeinde aus einem Wahlbe—
zirk in einen anderen Wahlbezirk verzogen sind.
Wie bereits in Ziffer 2 der Ministerialentschließung vom 18.
lfo. Mts. Nr. 8533 bemerkt, ergiebt der Zusammenhalt des Abs. 1
mit dem Abs. 2 des Art. 6 a. a. O., daß als Voraussetzung für
die Ausübung des Wahlrechtes der Wohnsitz im Wahlbezirke und
der Eintrag in die Wählerliste dieses Wahlbezirkes zusammentreffen
müssen.
            
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