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die Untersuchung festgestellt ist, daß die Tiere weder seuchekrank noch
seucheverdächtig sind.
Gegebenen Falles hat der Tierarzt hierüber einen Gesundheits—
schein auszustellen; dieser Schein ist vor dem Abtrieb der Tiere der
Ortspolizeibehörde vorzulegen und von dieser mit dem Gemeinde—
siegel zu versehen und auf Auffordern jederzeit den Polizeiorganen
vorzuzeigen.
Wird bei der Untersuchung auch nur ein Tier seuchekrank oder
seucheverdächtig befunden, so ist nach den einschlägigen seuchenpolizei—
lichen Bestimmungen zu verfahren.
C 4.
Auf Rindviehstücke und Schweine, welche binnen 12 Stunden
nach der Einstellung beim Händler zur Abschlachtuͤg gelangen, finden
die Bestimmungen der 88 2 und 83 keine Anwendung.
85.
Für rechtzeitige Beiziehung des Tierarztes haben die Häudler
Sorge zu tragen; letzteren fallen auch die Kosten der Untersuchung
zur Last.
86.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden ge—
mäß Fubb des Reichsviehseuchengesetzes, bez. gemäß 8 328 des
Reichsstrafgesetzbuches bestraft.
87
Gegenwärtige Anordnungen, durch welche die Bestimmungen der
Regierungsausschreiben vom 19. Januar 1907, Nr. 34398 0 und
3. April 1907, Nr. 2527 P, das Verbot des Hausierhandels mit
Wiederkäuern und Schweinen und der Wanderlager mit genannten
Tieren betr., unberührt bleiben, treten mit dem Tage ihrer Veröffent⸗
lichung im Kreisamtsblatte in Kraft und bleiben bis auf Weiteres
in Geltung.
Stöhsel.