213
Somburg, den 18. April 19607.
Circular M 10l.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung
des Handelsviehes.
Auf die in nebenbezeichnetem Betreffe erschienene Bekanntmachung
k. Regierung vom 6. April 1907 Nro. 7598 P(Krs-A.Bl. Nr. 5)
werden die Bürgermeisterämter hiemit ausdrücklich und mit dem Auf—
trage hingewiesen, für sofortige mehrmalige Bekanntmachung derselben
Sorge zu tragen und die Händler insbesondere von dem Inhalte der
58 4, 2, 3 und 5 gegen zu den bürgermeisteramtlichen Akten zu
nehmenden Nachweis zu verständigen.
Den Vollzug der Verordnungen hat das Buͤrgermeisteramt
strenagstens zu überwachen.
Anzeige über die mehrmalige Bekanntmachung und die gesonderte
Verstäändigung der Händler mit Rindvieh und Schweinen ist bis
längstens 27. ds. Mis. anher zu erstatten.
Zum Schutze gegen die Einschleppung der Maul- und Klauen—
seuche aus benachbarten verseuchten Bundesstaaten wird auf Grund
der 8 18, 19, 20 und 30 des Reichsviehseuchengesetzes vom
— 2 und des 51 der hiezu erlassenen Ausführungs-In—
struktion vom 27. Juni 1895 für den Umfang des Regierungsbe—