Full text : 1907 (0008)

212

Im Falle eines mindest einjährigen Bestandes des
Steuerverhältnisses genügt es daher zur Eintragung
in die Wählerliste, wenn die für das Jahr 1906 in
Betracht kommende Steuerquote bereits entrichtet
ist; dagegen ist es nicht erforderlich, daß die Ent⸗
richtung auch schon für das Jahr 1907 stattfand.“
Vorstehende Entschließung ist bei der Erstellung der Wählerlisten
genauestens zu beachten.

Stöhsel.
            
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