212
Im Falle eines mindest einjährigen Bestandes des
Steuerverhältnisses genügt es daher zur Eintragung
in die Wählerliste, wenn die für das Jahr 1906 in
Betracht kommende Steuerquote bereits entrichtet
ist; dagegen ist es nicht erforderlich, daß die Ent⸗
richtung auch schon für das Jahr 1907 stattfand.“
Vorstehende Entschließung ist bei der Erstellung der Wählerlisten
genauestens zu beachten.
Stöhsel.