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KRomburg, den 20. April 1607.
Circular M 99.
Königliches Bezirksamt
Houniburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Landtagswahl.
Durch Anschlag am Gemeindebrett und in sonst ortsüblicher
Weise ist sofort in sämtlichen Wahlbezirken bekannt zu machen, daß
die Wählerlisten vom 2. bis inckl. 10. MaiIfd. Irs. zur Einsicht—
nahme aufliegen. Hiebei ist das Lokal, in welchem die Auslegung
stattfindet, genau zu bezeichnen und auf das gemäß Art. 10 des Land—
tagswahlgesetzes bestehende Recht der Einsprache gegen die Liste auf—⸗
merksam zu machen. Ferner muß in dieser Bekanntmachung aus—
drücklich darauf hingewiesen werden, daß nur derjenige wählen darf,
der in der Waͤhlerliste desjenigen Wahlbezirks eingetragen ist, in welchem
er am Wahltage seinen Wohnsitz hat.
Der Vollzug ist unter Benützung der umstehend vorgedruckten
Bestätigung bis längstens 1. Mai nächsthin anher anzuzeigen.
Stöhsel.