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VRr. 2021 A.
Homburg, den 18. April 1807.
Circular M ygJJ.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Teilung des Gremialbezirks Homburg
in Wahlbezirke.
Nachstehend folgt Abdruck einer hohen Regierungsentschließung
vom 13. April 1907 ausgesetzten Betreffs zur Kenntnisnahme und
ortsüblicher Bekanntmachung:
Gemäß 5 Abs. J. der K. Allerhöchsten Verordnung vom 25.
Oktober 1889 wird hiemit für die Wahl des Bezirksgremiums
Homburg der Amtsbezirk Homburg antragsgemäß in zwei Wahlbezirke
geteilt, deren eine die Distrikte Homburg und Waldmohr,
der andere den Distrikt Landstuhl zu umfassen hat.
Im ersteren Wahlbezirk sind zu jeder der beiden Abteilungen
des Bezirksgremiums 3, im letzteren 2 Mitglieder zu wählen.
Zu Wahlorten werden die Städte Homburg und Landstuhl
bestimmt, im ersteren hat der bezirksamtliche Sachreferent, an letzterem
der k. Amtsvorstand, im Falle der Verhinderung je der treffende
Bürgermeister als Wahlkommissär zu fungieren.
Ferner ist bekannt zu geben, daß die Wahl in beiden Wahl—
bezirken am Montag, den 10. Juni 1907, in der Zeit von
2 — 3 Ahr nachmittags, und zwar für den Wahlbezirk Hom-