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Um die Ausübung des Wahlrechts tunlichst zu erleichtern, ist
ferner bestimmt, daß an den Wahltagen an jedem Wahlorte solchen
Personen, denen im Uebrigen die Voraussetzungen zur Teilnahme an
der Wahl zur Seite stehen, Gelegenheit zur Ableistung des Ver—
fassungseides zu geben ist. Fuͤr diese Tage sind die Gemeinde—
behörden der Wahlorte ermächtigt, anch den Angehörigen der
übrigen zum Wahlbezirke gehörigen Gemeinden den Ver—
fassungseid abzunehmen. Ueber die erfolgte Ableistung des Eides
ist sofort amtliche Bestätigung zu erteilen. Selbstverständlich darf
die Eidesabnahme nicht im Wahllokale geschehen, sondern es
ist ein besonderer Raum zu diesem Zwecke vorzusehen.
Von der erfolgten Eidesabnahme ist die Gemeindebehörde des
Wohnortes behufs Vormerkung im fortlaufenden Protokolle der Ge—
meinde zu benachrichtigen.
Stöhsel.