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Rekrutierungsstammrolle des Geburtsortes als in der des
Aufenthaltsortes oder Wohnortes vorzutragen.
Hiebei ist genau der Geburts- und der Aufenthaltsort
anzugeben. Einer sogenannten Ueberweisung an die Aufent—⸗
haltsgemeinde bedarf es nicht und ist von einer solchen
abzusehen.
7) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen früherer Altersklassen,
welche in ihren Stammrollen noch nicht erscheinen, sind in
die Stammrolle der Altersklasse, zu welcher sie
gehören, nachzutragen und ist dies im Vorlagebericht zu
bemerken.
8) Die Bürgermeisterämter dürfen sich auf die Anmeldungen
der Militärpflichtigen nicht beschränken, sondern müssen ge—
mäß F46 Ziff. 3 lit. e der Wehrordnung amtliche Nach—
forschungen, insbesendere in den betreffenden Geburtsregister—
Jahrgängen anstellen, ob nicht noch andere vorhanden sind,
welche eine Anmeldung unterlassen haben. Es ist dies be—
sonders wichtig bei eingewanderten, rückgewanderten, oder in
früheren Jahren übersehenen und in die früheren Stamm—
rollen nicht aufgenommenen Militärpflichtigen.
9) Gesuche um Zurückstellußg
a) wegen häuslicher Verhältnisse,
b) wegen Berufes,
c) wegen dauernden Aufenthaltes im Auslande,
sind nach Vorschrift der Ministerial-Entschließung vom 11.
Jannar 1890, Ministerial-Amtsblatt S. 17 ff. beschleunigt
und sorgfältigst zu instruieren. Wenn ein Gesuch auf 8 32
Ziff. 2 a und b der Wehrordnung begründet nird, so ist
unter Beachtung der Weisung der Circulare Nr. 17 v. 1890
und Nr. 44 v. 1897 ein Fragebogen auszufüllen. Die
Fragen dieses Formulars sind sämmtlich aufs genaueste
auf Grund sorgfältiger Erhebungen wahrheitsgemäßz
und vollständig auszufüllen. Namentlich sind die