Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden
Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem
Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im
Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern
oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Vorübergehend Abwesende sind durch ihre Eltern oder
Vormünder ꝛc. anzumelden.
4) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen sind auf F 25 Ziff. 9
der Wehrordnung aufmerksam zu machen bezüglich ihrer Ver—
pflichtungen bei dem Wechsel des Aufenthaltsortes.
Wer nach Anmeldung zur Stammrolle in eine andere Ge—
meinde verzieht, hat solches sofort dem Bürgermeister des bis—
herigen und des kün'tigen Aufent haltsortes anzuzeigen. Das
Bürgermeisteramt des bisherigen Aufenthaltsortes hat die
Abmeldung zu bescheinigen und ungesäumt hierher Bericht zu
erstatten, soferne die Rekrutierungs-Stammrolle bereits bierher
vorgelegt worden ist, andernfalls ist der Wechsel des Aufent—
haltsortes in der Stammrolle ersichtlich zu machen.
5) Ju Rubrik 9 und 10 der Stammrollen des Jahrganges 1887,
1886 und 1885 ist durch Beisetzung der Jahreszahl und des
Wortes Ja oder Nein zu bemerken, ob der Anmeldepflicht
nachgekommen ist oder nicht.
Die Säumigen sind dem Amtsanwalte auf Grund des
F 25, 11 der Wehrordnung zur Bestrafung zu überweisen
und ist über das Geschehene zu berichten.
6) Wegen Anfertigung der Stammrollen, der vorgeschriebenen
Auszüge aus den Civilstandsregistern und sonstigen Belege
wird auf 88 44 -46, insbesondere F 46 Ziff. 3 und 7 lit. b.
der Wehrordnung sowie auf Circular Nro. 1 Ziff. 17 und
Nro. 5 von 1902 verwiesen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche nicht in ihrem Ge—
burtsorte wohnen oder sich aufhalten, sind sowohl in der