Full text : 1907 (0008)

183

Nr. 1809 4.

Homburg, den 9. April 1807.

Circeular M839.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter,
Gendarmeriestationen und Herrn
Tierärzte des Bezirks.

Betreff:
Maßregeln gegen die Maul- und
Klauenseuche, hier Hausierverbot mit
Wiederkauern und Schweinen.

Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wurde mit Entschließung
k. Regierung vom 3. ds. Mts. Nr. 2527 P das zur Zeit bestehende
Verbot des Kandels mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen
im Umherziehen (Reg.-Entschl. vom 19. Januar 1907 Nr. 34398 0,
Zirkular Nr. 25 von 1907) bis zum 1. Juli 1907 verlängert.
Dies ist sofort mehrere Male öffentlich bekannt zu
geben.
Die mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen Handel
treibenden Personen sind hievon gegen zu den bürgermeisteramtlichen
Akten zu nehmenden Nachweis sofort zu verständigen und daß dies
geschehen, ist mit dem Vollzugsbericht über die alsbaldige mehrmalige
öffeuntliche Vekanntgabe des Circulars im ganzen Gemeindebezirke
binnen 8 Tagen anher anzuzeigen.

Stöhsel.
            
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