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Zomburg, den 26. März 1907.
Circular MBI.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Verlängerung der Polizeistunden durch
die Oitspolizeibehörden
Die Bürgermeisterämter werden hiemit angewiesen, von jeder
Polizeistundenverlängerung der einschlägigen Gendarmeriestation
unter genauer Angabe von Ort, Lokal, Gesuchsteller, Zeit und Zeit—
punkt, bis zu welchem die Polizeistunden verlängert wurde, recht—
zeitig Kenntnis zu geben.
Bezüglich der Berechtigung der Ortspolizeibehörden zur Ver—
längerung der Polizeistunde wird auf F 3 der Allerhöchsten Ver—
ordnung vom 18. Juni 1862, die Polizeistunde betr. (R.-Bl. S.
1388) und das diesamtliche Cireular Nr. 9 von 1893, bezüglich der
Form der Genehmigung auf FeS der eit. Verordnung zur genauesten
Beachtung hingewiesen.
Es darf hienach von den Bürgermeistern die Polizeistunde, ab—
gesehen von den in der eit. Verordnung genannten Tagen nur bei
besonderen die Zulassung einer Ausnahwe vollständig rechtfertigenden
Anlässen für einen bestimmten einzelnen Tag dem
hierum nachsuchenden Wirt durch schriftliche Verfügung verlängert
werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften hätten unnach—
sichtliches Einschreiten mit Ordnungsstrafe zur Folge.
Stöhsel.