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Homburg, den 18. März 1907.
Circular M 78
Königliches Bezirlsamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Die Besireitung der Impfkosten.
Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1875, die Be—
streitung der Impfkosten in der Pfalz betr., fallen die Kosten den
betreffenden Gemeinden zur Last. Nachstehend wird nun das Ver—
zeichnis über die Verteilung derselben für 1906 mit dem Auftrage
mitgeteilt, die Gebühren der Impfärzte auf diese, die Kosten der
Formularien aber auf das kgl. Bezirksamt zur Auszahlung aus den
Gemeindekassen sofort anzuweisen.
Eine Repartition der Kosten auf die Impfpflichtigen resp. deren
Eltern ꝛc. ist unstatthaft.
Die Einnehmereien haben die fraglichen Beträge möglichst
bald an die Impfärzte beziehungsweise das k. Bezirksamt aus—
zubezahlen.
Stöhsel.