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Ne. 2968 27
DNo nidb
Honiburz, din 16 März 15992
Circular M 77.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff:
Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes.
Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts wie auch nach der
Anschauung des Reichsamts des Innern sind die von einem Bau—
unternehmer bei einem auswärtigen Bau beschäftigten Arbeiter ge—
mäß Fe5 a des Kr.-V.“G. auch dann bei der für den Betriebssitz
des Unternehmers zuständigen Krankenkasse versicherungspflichtig, wenn
sie ausschließlich für diesen einen Bau angenommen sind und dem—
nach für ihre Person nicht an wechselnden Orten beschäftigt
werden.
Der K.-B.- Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in einer im
Band 27 (Seite 18 ff.) der Entscheidungen-Sammlung veröffent—
lichten Entscheidung vom 2. Oktober 1905 den entgegengesetzten
Grundsatz aufgestellt, daß nämlich Arbeiter, die lediglich zur Aus—
führung einer einzelnen Arbeit an einem dritten Orte
außerhalb des Betriebssitzes angenommen worden sind, von
der Ausnahmsbestimmung des Feda Abs. l des Kranken—
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orte zu versichern sind.
Da diese Entscheidung, deren Gründe auch seitens des K.
Staatsministeriums des Innern als zutreffend erachtet werden, für
die bayrischen Krankenkalsen maßgebend ist und die Annahme