Full text : 1907 (0008)

1589

Homdurg, den 15. März 1807.

Circular M

76.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Buͤrgermeisterämter des Bezirks

Betreff:
Pferdevormusterung für 1907.

Unter Bezugnahme auf Cireular Nro. 148 vom 24. August
1905 und die dort näher bezeichneten früheren Circulare wird nach—
stehend der diesjährige Reiseplan des Pferdevormusterungskommissärs
k. Majors z. D. Wölfel mit dem Auftrage bekannt gegeben, für
Bekanntgabe desselben in den Gemeinden Sorge zu tragen und diese
Bekanntmachung am Tage der Musterung zu wiederholen.
Wagen werden nicht gemustert.
Es wird ferner darauf hingewiesen, daß gegen säumige Pferde—
besitzer unnachsichtlich Strafanzeige erstattet wird. Nach 8 27 des
Kriegsleistungsgesetzes ist Geldstrafe bis zu 150 Mark zulässig.
Außerdem werden die nicht rechtzeitig vorgeführten Pferde gemäß
§ 4 Abs. V der PferdeaushebungsVorschrift zur nachträglichen Vor—
musterung nach einer benachbarten Gemeinde beordert und eventuell
zwangsweise dorthin verbracht werden.
Schließlich ist noch Folgendes zu beachten, und sind die Pferde—
besitzer soweit erforderlich mit entsprechender Weisung zu versehen.
1) Die Bürgermeisterämter dürfen nicht eigenmächtig die
Pferde zur Musterung auf einen Termin bestellen, wenn
im Reiseplan mehrere Termine füͤr sie angesetzt sind.
            
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