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Nr. 1414 AM.
Homburg, den 16, März 1807.
Circular M75.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Betreff:
Typhusbekämpfung, hier Regelung
des Desinfektionswesens.
Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, in denjenigen Ge—
meinden, in denen keine Desinfektoren wohnen, die Stuhlproben—
entnahme und die Ueberwachung der fortlaufenden Desinfektion
durch die VBolizei- oder Gemeindediener besorgen zu lassen.
Hiedurch ist es möglich, nicht nur die Probeeinsendung zu beschleunigen,
sondern auch die damit verbundenen Kosten erheblich zu vermindern.
Es wird den Gemeinden anheim gegeben, den betr. Organen
für diesen Dienst eine angemessene Vergütung, eventuell eine jährliche
Pauschalvergütung in Höhe von etwa 5—20 A je nach Größe des
Ortes zu gewähren.
Bis längstens 1. Mai ds. Irs. ist zu berichten, wer
in den einzelnen Orten die obenerwähnten Funktionen zu versehen
hat und wie die Frage einer eventuellen Vergütung geregelt ist.
Vom gegenwärtigen Circulare sind die Desinfektoren gegen
Nachweis zu den gemeindlichen Akten zu verständigen. Zugleich
werden dieselben angewiesen, den betr. Gemeindeorganen die nötigen
Anleitungen für ihren neuen Dienst zu geben.
Stöhsel.