Full text : 1907 (0008)

147

8§ 5.
Die vorstehend angeordneten Maßregeln sind bis spätestens
1. April jeden Jahres durchzuführen.
§. 6.

Nach Anordnung der Ortspolizeibehörde und binnen der von
ihr zu bestimmenden Frist sind Obstbäume, welche von der Blut—⸗
laus befallen sind, nach Möglichkeit hievon zu reinigen durch kräftiges
Bürsten, Pinseln, Abreiben oder Bespritzen der befallenen Stellen
unter Anwendung von Tuv, Carbolineum, 1/ prozentiger Lysollösung
oder anderen geeigneten Insektengiften.
Sollte nach ortspolizeilichem Befund eine einmalige Bekämpfung
erfolglos sein, so ist diese nach Anordnung der Ortspolizeibehörde
zu wiederholen.

87.
Zu obenstehenden Maßnahmen sind verpflichtet alle Obstbaum—
besitzer: Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder deren gesetzliche Ver—
treter.

8.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 15 A bestraft.
Homburg, 16. März 1907.
Königliches Bezirksamt:
Stöhsel.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.