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Bis längstens 22. Ufd. Mis. ist über die erfolgte
ortsübliche Bekanntmachung der Vorschriften anher Bericht zu er—
tatten.
Stöhsel.
Distriktspolizeiliche Vorschriften,
betresfend Abwehr und Vertikgnug von Obstbaumschädlingen.
Gemäß Anordnung der k. Regierung der Pfalz, Kammer des
Innern erläßt das k. Bezirksamt Homburg nach Einvernahme des
landwirtschaftlichen Bezirksausschusses Homburg für das Jahr 1906
auf Grund des Artikels 120 Abs. J Ziff. 2 des Pol.Str.G.«B.
für den Amtsbezirk Homburg nachstehende distriktspolizeiliche
Vorschriften:
81.
Abgängige Obstbäume, welche von Blutläusen, Borkenkäfern
oder anderen tierischen und pflanzlichen Schädlingen befallen sind,
sowie abgestorbenene Obstbäume müssen aus Aeckern, Wiesen und
Gärten beseitigt werden.
8S 2.
Dürre, absterbende oder mit Misteln besetzte Aeste und Ast—
stumpfen müssen aus den Baumkronen entfernt werden.
§. 3
Gesunde Obstbäume, welche sehr stark von der Blutlaus befallen
sind, müssen, falls die in F6 angeführten Bekämpfungsmittel erfolglos
waren, verjüngt, d. h. stark zurückgeschnitten werden.
84
Das bei vorstehenden Maßnahmen anfallende Holz ist stets binnen
8 Tagen aus Feldern, Wiesen und Gärten zu entfernen, falls es
nicht an Ort und Stelle verbrannt wird.