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Homburg, den 16. Maärz 1907.
Circular M 69.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
Betreff?
Abwehr und Vertilgung von Obst—
baumschädlingen.
Nachstehend folgt Abdruck der vom k. Bezirksamte für das laufende
Jahr neuerdings erlassenen distriktspolizeilichen Vorschriften bezeichneten
Betreffs zur Kenntnisnahme mit dem Auftrage, den Gemeinderäten
von diesen Vorschriften Eröffnung zu machen und dieselben sofort
durch öffentlichen Anschlag am Gemeindehause und in sonstiger
ortsüblicher Weise in der gesamten Gemeinde einschließlich der
Nebenorte und Einöden zur allgemeinen Kenntnis der Gemeindean—
gehörigen zu bringen. Insbesondere sind den gemeindlichen Polizei—
organen, Feld- und Jagdhütern diese Vorschriften behufs Ueberwachung
ihrer Befolgung zur Kenutnis zu bringen.
Die Obstbaumbesitzer u. s. w. sind vorerst bei Zuwiderhand⸗—
lungen zunächst auf die Folgen der Uebertretung der bezeichneten
Vorschriften jeweils besonders aufmerksam zu machen und zu ver—
warnen, ehe mit Erstattung der Strafanzeige vorgegangen wird.
Von der im Ieb der Vojschriften den Ortspolizeibehörden über—
tragenen Befugnis ist in allen Fällen Gebrauch zu machen.
Die distrißtspolizeilichen Vorschriften betrefsfend Be—
seitigung der Mistelpffanze vom 29. Juli 1900, Circular 66
werden durch die nachstehenden Vorschriften nicht berührt und bleiben
bis auf weiteres aufrecht erhalten.