Full text : 1907 (0008)

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Die Ladungsnachweise nebst den Stammrollen der Jahrgänge
1885, 1886 und 1887 sind längstens bis 15. März l. Irs. anher
zu senden.

Auf den Ladungsnachweisen ist der Jahrgang, dem der Militär—
pflichtige angehört, beizusetzen.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindringlich zu
verwarnen und ist denselben unter Hinweisung auf die bevorstehenden
Strafen im Falle von Ruhestörungen ein ruhiges, anständiges Ver—
halten auf der Reise und während des Aufenthaltes dahier zur Pflicht
zu machen. Oeffentliche Anfzüge auf Plätzen und Straßen der
Ortschaften sind unzulässig.
Die Herren Bürgermeister haben sich gemäß F 61 Ziffer 3 der
Wehrordnung an dem für die Gemeinden des Bürgermeistereibezirks
zur Vornahme der Musternng bestimmten Tage einzufinden. Im
Falle gesetzmäßiger Verhinderung können dieselben sich durch den Bür—
zermeisterei-Adjunkten vertreten lassen.
Bezüglich der beizubringenden Beweise von denjenigen Militär—
pflichtigen, welche Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von
der Militärpflicht stellen oder an Gebrechen zu leiden behaupten,
wird auf den 8 63 Ziffer 7 und F 685 Ziffer 5 u. 6 der Wehr—
ordnung verwiesen und sind hierauf die Beteiligten aufmerksam zu machen.
Bei der Prüfung der Gesuche um Zurückstellung und
zeitweise Befreiung, sowie um Zuteilung zum ein—
jährigen Train, deren Verbescheidung jeweis unmit—
telbar nach der Musterung desbetr. Militärpflichtigen
stattfindet, haben auch diejenigen Personen zu erscheinen, zu
deren Gunsten der Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung
rc. geitellt wird, beziehungsweise zu deren Gunsten der Militär⸗
pflichtige in den Vorjahren befreit wurde, soweit Anspruch auf
fernere Befreiung desselben erhoben und das Gesuch für dieses Jahr
erneuert wird, damit die Ersatzkommission selbst in der Lage ist, zu
beurteilen, ob diese Person wirklich arbeits- und aufsichtsunfähig
sind oder nicht, worauf die Betreffenden aufmerksam zu machen sind
            
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