Full text : 1907 (0008)

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Homburg, den 21. ebruar 1907.

Circular —

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Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die Bürgermeisterämter
des Bezirks.

Betreff:
Erfatzoeschäft üur das Jahr 1907.

Unter Bezugnahme auf F 62 der Wehrordnung vom 19. Ja—
nuar 1889 (G.-V. Bl. Nro. 8 v. 1889, bezw. Nro. 55 v. 1904)
erhalten die Bürgermeisterämter eine Bekanntmachung vom heutigen
über Vornahme des Musterungsgeschäftes für 1907
mit dem Auftrage, diese Bekanntmachung sofort öffertlich anzu—
schlagen und deren Inhalt mittelst der Schelle zur Kenntnis der Be—
teiligten zu bringen. Die Vorladung der im hiesigen Bezirke ge—
stellungspflichtigen Militärpflichtigen zum Musterungsgeschäfte an
dem für jede Gemeinde bestimmten Tage ist sofort nach Eintreffen
der Stammrollen und Ladungsformulare zu bewerkstelligen. (5 12
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, 8 26 Ziffer 2 und
8 62 Ziffer 1 und 3 der Wehrordnung).
Die Gestellungsbefehle sind den im hiesigen Bezirke Gestellungs—
pflichtigen, wo möglich, selbst zuzustellen und sind Militärpflichtige,
welche sich auswärts aufhalten und daselbst gestellungspflichtig sind,
nicht zu laden.
Jeder Militärpflichtige hat den Gestellungs-Befehl, diejenigen
Gestell ungspflichtigen früherer Jahrgänge haben überdies ihre Lo—
fungsscheine mitzubringen, worauf dieselben bei ihrer Vorladung
ausdrücklich aufmerksam zu machen sind.
            
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