Full text : 1907 (0008)

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Nr. 743 A.

Homburg, den 14. Februar 1907.

circular 45.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

An die
Bürgermeisterämter des Bezirks.
9 3

Betreff:
Verkehr mit Nahrungs- und Genuß—
mittein, hier Benützing von Flaschen.

Mit Rücksicht auf Unfälle und Schäden, welche infolge miß—
bräuchlicher Verwendung von Flaschen, namentlich solcher für Bier
und Mineralwasser, zur Aufbewahrung gesundheitsschädlicher Stoffe
entstanden sind, ergeht gemäß Entschließung des Kgl. Staatsministeri—
ums des Innern vom 31. vorigen Monats Nr. 1685 der Austrag,
durch entsprechende Bekanntmachungen an die Beteiligten auf den ge—
nauen Vollzug des J 15 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 16.
Juni 1895 über den Verkehr mit Giften (G.- u. V.Bl. S. 267)
zu dringen.
Danach ist es verboten, Gifte in Trink- oder Kochgefäßen
oder in solchen Flaschen oder Krügen abzugeben, deren Form oder
Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs⸗—
oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist.
Hiebei ist darauf aufmerksam zu machen, daß diese Bestimmung
nicht allein für Apotheker sondern auch für Droguisten und für
Kaufleute überhaupt gilt.
Stöhsel.
            
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